Vor der CE-Kennzeichnung muss ein
Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich
durchgeführt werden.
Medizinprodukte
Der Markt der Medizinprodukte gewinnt in Europa zunehmend an Bedeutung. Mit nur einem Registrierungsverfahren lässt sich für ein Produkt der gesamte europäische Wirtschaftraum (EWR) erschließen (CE-Kennzeichnung). Am 30. Juni 2007 trat in Deutschland das „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ (MPG- Änderungsgesetz) in Kraft auf Basis der Europäischen Vorgaben.
Die CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten ist in Europa durch drei Richtlinien geregelt:- Richtlinie 93/42/EWG: RL für Medizinprodukte (geändert durch RL 2000/70/EG und RL 2001/104/EG und durch RL 2007/47/EG mit zugehörigen Ergänzungsrichtlinien
- 2003/12/EG: RL für Neuklassifizierung von Brustimplantaten
- 2003/32/EG: RL für unter Verwendung von Geweben tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte
- 2005/50/EG: RL zur Neuklassifizierung von Gelenksersatz für Hüfte, Knie und Schulter
- Richtlinie 90/385/EWG: RL über aktive implantierbare medizinische Geräte
- Richtlinie 98/79/EG RL für In-vitro-Diagnostika
Diese EU-Richtlinien sind in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.
Medizinprodukte sind nach §3 (1) Medizinproduktegesetz (MPG) alle einzeln oder miteinander verbunden verwendete Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion zum Zwecke
- der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
- der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung oder Kompensierung von Behinderungen,
- der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
- der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt ist und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologische wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Ebenfalls Medizinprodukte sind Produkte, die zusätzlich einen arzneilich wirksamen Stoff enthalten und die in Ergänzung zu den Funktionen des Medizinproduktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können, oder die Blut- oder Blutplasmaderivate enthalten oder In-Vitro-Diagnostika nach §3 (2-4) sind.
Jeder Hersteller muss für sein Medizinprodukt in einem Konformitätsbewertungsverfahren darlegen, dass die grundlegenden Anforderungen (u.a Technische Dokumentation, Risikomanagementakte)
erfüllt sind. Diese werden durch harmonisierte Normen gestützt und
dienen zum Nachweis der Sicherheit. Nach erfolgreichem Abschluss des
Verfahrens darf der Hersteller sein Medizinprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen und dann vermarkten.
Gemäß §13 in Verbindung mit Anhang IX MDD 93/42/EEC werden
Medizinprodukte in vier Klassen (I, IIa, IIb oder III) eingeteilt,
soweit es sich nicht um In-vitro-Diagnostika oder aktive implantierbare
Medizinprodukte handelt. Die Klassifizierung bestimmt das Verfahren der Konformitätsbewertung. Je nach Klassifizierung des Produktes muss das in §11 der MDD 93/42/EEC geforderte Verfahren eingehalten werden.
Für Produkte, die der Klasse I
angehören, wird das Konformitätsbewertungsverfahren generell unter der
alleinigen Verantwortung des Herstellers durchgeführt, da das
Gefahrenpotential dieser Produkte als gering eingestuft wird. Dennoch
sollten Sie als Hersteller eine Technische Dokumentation inklusive der
Risikomanagementakte bereithalten.
Produkte der Klasse IIa werden bezüglich des Herstellungsvorgangs durch die „Benannte Stelle“ überprüft. Auch für diese Produkte muss eine Technische Dokumentation mit Risikomanagementakte erstellt werden.
Medizinprodukte der Klassen IIb und III werden mit einem erhöhten bzw.
hohen Gefahrenpotential eingeordnet und unterliegen daher der Kontrolle
der „Benannten Stelle“ in Bezug auf Herstellung und Produktauslegung.
Bei Klasse IIb
Produkten wird die Technische Dokumentation, die u. a. die
Risikomanagementakte und eine präklinische und klinische Bewertung
beinhaltet, in aller Regel während der Auditierung zur
Firmenzertifizierung kontrolliert. Bei Produkten der Klasse III
muss die Technische Dokumentation (inklusive der oben genannten
Inhalte) bei der „Benannten Stelle" in aller Regel zur Prüfung
eingereicht werden. Klinische Studien können notwendig sein, besonders
bei innovativen Produkten.
Beinhaltet das Medizinprodukt einen arzneilichen Bestandteil mit ergänzender Wirkung, ist ein Konsultationsverfahren vorgesehen.
Für Klasse III Produkte wird nach positiver Prüfung ein eigenes EC-Produktzertifikat ausgestellt. Nur dieses berechtigt zum Inverkehrbringen von Klasse III Produkten.
Hersteller, deren Medizinprodukte in Klasse IIa, IIb oder III eingestuft werden, müssen ihr Qualitätsmanagementsystem durch eine „Benannte Stelle“ bewerten, zertifizieren und überwachen lassen. Das EC-Firmenzertifikat,
das nach erfolgreicher Prüfung ausgestellt wird, muss sich auf einen
der Anhänge II, IV, V oder VI der Medizinprodukte Richtlinie beziehen.
Eine zusätzliche Zertifizierung nach dem harmonisierten Standard ISO 13485 ist freiwillig, aber empfehlenswert.
Die Verantwortung und Haftung für das Produkt liegt gänzlich beim Hersteller.
Die „Benannte Stelle“ überprüft, ob der Hersteller ein geeignetes
Qualitätsmanagementsystem etabliert hat und pflegt. Es muss
sichergestellt sein, dass dieses System betriebsbereit ist und die
notwendigen Ergebnisse und Dokumentationen erhoben werden können. Daher
liegt es im Interesse des Herstellers, sich frühzeitig über die
rechtlichen Grundlagen zu informieren und diese von vornherein in die
Produktplanung und -herstellung einzubeziehen.
Das am 30. Juni 2007 in Deutschland in-Kraft getretene „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ (MPG- Änderungsgesetz) beinhaltet folgende Änderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG):
- die Präzisierung der Regelung der In-House Herstellung von In-vitro-Diagnostika,
- die Reduzierung der Anzeigepflichten bei klinischen Prüfungen und bei Sonderanfertigungen
- eine Ausnahmeregelung von zwingenden Vorschriften in Fällen des Zivil- und Katastrophenschutzes
- die Erweiterung des Anwendungsbereiches des MPG, auch „Nichtmedizinprodukte“, die als Medizinprodukte eingesetzt werden, unterliegen von nun an sicherheits- und messtechnischen Kontrollen.
- Im Sinne einer Entbürokratisierung werden die Erstattung arzneimittelähnlicher Produkte und die Aufgaben von Behörden des Bundes neu geordnet.
PharmaLex berät und begleitet Sie gerne durch das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren aller Produktklassen - von aktiven und nicht aktiven Medizinprodukten sowie von In-vitro-Diagnostika.
PharmaLex unterstützt Sie bei der
- Klassifizierung Ihrer Medizinprodukte,
- Formulierung der Zweckbestimmung,
- Erstellung der Technischen Dokumentation,
- Erstellung der Risikomanagementakte,
- Planung und Durchführung von klinischen Studien,
- Klinische Bewertung anhand von wissenschaftlicher Literatur,
- Kommunikation mit den „Benannten Stellen“,
- Durchführung des Konsultationsverfahrens und
- Registrierung Ihrer Produkte weltweit.